Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Kennzeichnung der Tierhaltungsform mit QR-Code Tierhaltungskennzeichnungsgesetz Quelle: BMEL

Tierhaltungskennzeichnung

Am 24.08.2023 ist das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz in Kraft getreten. Die Tierhaltungskennzeichnung soll für Transparenz und Klarheit in Bezug auf die Haltungsform von Tieren sorgen und Verbraucherinnen und Verbrauchern eine bewusste Kaufentscheidung ermöglichen.

Verpflichtende Kennzeichnung

Ein Großteil der Endverbraucherinnen und Endverbraucher gibt – gefragt nach Kriterien bei der Lebensmittelauswahl – an, dass sie darauf achten, unter welchen Haltungsbedingungen das Tier gehalten wurde, von dem das Lebensmittel stammt.

Die staatliche, verpflichtende Tierhaltungskennzeichnung soll diesem Wunsch nachkommen, für Transparenz und Klarheit in Bezug auf die Haltungsform von Tieren sorgen und somit eine bewusste Kaufentscheidung ermöglichen. Dadurch, dass auf einen Blick zu erkennen ist, wie ein Tier in landwirtschaftlichen Betrieben in Deutschland gehalten wurde, können bewusst Haltungsformen gewählt werden, die sich vom gesetzlichen Mindeststandard abheben und den Tieren Möglichkeiten bieten, arteigenes Verhalten in höherem Maße auszuführen.

Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz sieht fünf Haltungsformen vor: "Stall", "Stall + Platz", "Frischluftstall“, "Auslauf/ Weide" und "Bio". Das Gesetz regelt zunächst die Mast bei Schweinen. Es soll aber zügig auf den gesamten Lebenszyklus der Tiere, andere Tierarten sowie auf weitere Bereiche in der Verwertungskette – etwa in der Gastronomie und bei Verarbeitungsprodukten – ausgeweitet werden.

Inhaberinnen und Inhaber tierhaltender Betriebe müssen die Haltung von Tieren in einer Haltungseinrichtung der zuständigen Behörde ihres Bundeslandes mitteilen und erhalten daraufhin eine Kennnummer, die die Haltungsform belegt. Diese Kennnummer dient als Grundlage für die weitere Information über die jeweilige Haltungsform in der gesamten Lebensmittelkette und letztlich an der Verkaufsstelle. Die Kennzeichnungspflicht gilt zunächst für frisches Schweinefleisch, das von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Tieren stammt. Eine Ausweitung auf verarbeitete Produkte sowie die Außer-Haus-Verpflegung/ Gastronomie ist für 2024 geplant. Danach folgen weitere Tierarten, Produkte und Vertriebswege.

Freiwillige Kennzeichnung bei Tieren aus dem Ausland

Im Gesetz wurde darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen, dass auch Lebensmittel, die keiner verpflichtenden Kennzeichnung unterliegen, weil sie von Tieren aus einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland stammen oder im Ausland hergestellt oder verarbeitet wurden, freiwillig mit einer Kennzeichnung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu versehen. Sowohl deutsche als auch ausländische Lebensmittelunternehmen können an der freiwilligen Kennzeichnung teilnehmen. Hierfür muss das Lebensmittelunternehmen, das das Lebensmittel im Inland an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher abgeben möchte, vorher einen Antrag auf Genehmigung stellen.

1. Lebensmittelunternehmen

Welche Behörde ist für die Genehmigung zuständig?

Hat das Lebensmittelunternehmen den Firmensitz im Inland, muss es sich für den Antrag auf Genehmigung an die zuständige Stelle des jeweiligen Landes vor Ort wenden. Verfügt es über keinen Firmensitz im Inland, ist die BLE die zuständige Behörde für den entsprechenden Antrag.

2. Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe

Inhaberinnen und Inhaber tierhaltender Betriebe, die Tiere in einer Haltungseinrichtung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland halten, können diese – ebenso wie die deutschen Haltungseinrichtungen – mitteilen und dadurch registrieren lassen.

Welche Behörde ist für die Registrierung und Vergabe der Kennnummer zuständig?

Nach erfolgter Mitteilung und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erhält der Betrieb eine Kennnummer, die ihn berechtigt, die Tiere unter Angabe der Haltungsform abzugeben und sie somit einfacher an deutsche Unternehmen zu verkaufen und auf dem deutschen Markt in Verkehr zu bringen. Für diese Aufgabe ist ebenfalls die BLE zuständig. 

Für die Mitteilung nutzen Sie bitte das Formular Mitteilung von Haltungseinrichtungen eines ausländischen Betriebes (PDF, 314 KB, Nicht barrierefrei) bzw. Notification of animal husbandry facilities (PDF, 334 KB, Nicht barrierefrei). Das Formular für die Mitteilung finden Sie zudem im unteren Kasten.

Die ausgefüllten Formulare sind als Anlage entweder rechtssicher über das Kontaktformular (deutsch: https://www.onlineservice.itzbund.de/as/action/invoke.do?id=BLE_10280_7fe19616dd; englisch: https://www.onlineservice.itzbund.de/as/action/invoke.do?id=BLE_10280_2725aee7dd) oder auf postalischem Wege an die BLE zu senden.

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 526
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise zum Ausfüllen und Hochladen der Formulare.

Weitere Informationen für Anwender und Anwenderinnen finden Sie im BMEL-Flyer: Die staatliche Tierhaltungskennzeichnung (PDF, 1 MB, Nicht barrierefrei) und unter Tierhaltungskennzeichnung (THK).

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