Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Tropenwald mit entwaldeter Fläche Tropenwald Abholzung Quelle: Paralaxis - iStock/ getty images plus via Getty Images

Entwaldungsfreie Produkte

Für den Konsum von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Europäischen Union (EU) werden an anderen Orten der Welt Wälder gerodet. Bis zu 90 Prozent der globalen Entwaldung gehen laut der Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) auf Rodungen für die Landwirtschaft zurück. Antriebsfaktor hierfür ist die große Nachfrage nach Rohstoffen wie Palmöl, Soja und Kakao in Konsumentenländern wie den USA, China und der EU. Für einen erfolgreichen internationalen Waldschutz müssen auch Agrarrohstoffe entwaldungs- und waldschädigungsfrei produziert werden.

Die EU hat daher eine rechtlich verbindliche Regelung beschlossen. Mit dem Ansatz verbindlicher, unternehmerischer Sorgfaltspflichten soll mit einer neuen EU-Verordnung das Ziel entwaldungsfrei hergestellter Produkte sichergestellt werden. Die EU-Verordnung Nr. 2023/1115 für entwaldungsfreie Produkte wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union am 31. Mai 2023 erlassen. Sie ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und gilt – nach einer Übergangszeit von 18 Monaten – ab dem 30. Dezember 2024.

Für die Umsetzung und Durchführung der Verordnung in Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig. Dabei kontrolliert die BLE insbesondere die Einhaltung der Verpflichtungen der Marktbeteiligten aus dieser Verordnung. Für die Kontrolle der heimischen Rohstoffe und Erzeugnisse aus Rindern, Soja und Holz sind dagegen die jeweiligen Landesbehörden zuständig.

Mit den Vorbereitungen zur Umsetzung der Verordnung hat die BLE begonnen.

Erklärvideo Entwaldungsfreie Produkte

In unserem neuen Erklärvideo erfahren Sie, wie die Verordnung in der Praxis umgesetzt wird.

Ziele der Verordnung

Um den EU-Beitrag zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren sowie den EU-Beitrag zu Treibhausgasemissionen und zum weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern, dürfen künftig relevante Rohstoffe und Erzeugnisse nur noch dann in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden, wenn sie

  • entwaldungsfrei sind,
  • nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und
  • für sie eine sogenannte Sorgfaltserklärung vorliegt.

Entwaldungsfrei bedeutet, dass die relevanten Rohstoffe nicht auf Flächen erzeugt worden sein dürfen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden oder - im Falle von Holz und Holzerzeugnissen - dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist.

Welche Rohstoffe sind betroffen?

Gegenstand der Verordnung sind die relevanten Rohstoffe Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Ölpalme, Soja und Rinder sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung.

Sorgfaltspflicht: Was kommt auf Marktbeteiligte zu?

Die Verordnung verpflichtet die Marktbeteiligten zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten vor Einfuhr oder Bereitstellung auf dem Markt der EU oder Ausfuhr aus der EU.

1. Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler

Bevor Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen bzw. ausführen, müssen sie für alle relevanten Erzeugnisse, die von jedem einzelnen Lieferanten geliefert werden, die Sorgfaltspflicht erfüllen.
Die Sorgfaltspflicht umfasst zunächst die Sammlung bestimmter Informationen, Daten und Unterlagen in Bezug auf die Herkunft der Lieferung. Auf dieser Grundlage erfolgt eine Risikobewertung, um festzustellen, ob die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nicht verordnungskonform sind. Ergibt die Risikobewertung, dass ein nicht vernachlässigbares Risiko besteht, müssen Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden. Die betroffenen Waren dürfen nur dann in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn kein oder allenfalls ein vernachlässigbares Risiko dafür vorliegt, das sie nicht verordnungskonform sind.

Vereinfachte Sorgfaltspflicht
Für relevante Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern, die von der EU-Kommission als Länder mit geringem Risiko eingestuft wurden, gilt eine Sonderregelung: die vereinfachte Sorgfaltspflicht.

Sorgfaltserklärung
Kommen Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler zu dem Ergebnis, dass die relevanten Erzeugnisse verordnungskonform sind, übermitteln sie vor dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung oder der Ausfuhr elektronisch über das von der EU-Kommission errichtete Informationssystem eine Sorgfaltserklärung.

2. KMU-Händler

Dagegen dürfen KMU-Händler relevante Erzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn sie Informationen über An- und Verkäufer sammeln und dokumentieren.

Aufgaben der BLE

Die BLE kontrolliert in Deutschland niedergelassene Marktteilnehmer und Händler sowie relevante Erzeugnisse. Dies erfolgt nach einem risikobasierten Ansatz. Dabei gelten Mindestkontrollquoten, die sich je nach Einstufung der Länder durch die EU-Kommission unterscheiden:

  • Länder mit "geringem" Risiko: Mindestkontrollquote 1 Prozent
  • Länder mit "normalem" Risiko: Mindestkontrollquote 3 Prozent
  • Länder mit "hohem" Risiko: Mindestkontrollquote 9 Prozent

Die Liste der Länder wird spätestens am 30. Dezember 2024 veröffentlicht.

Zu den weiteren Aufgaben der BLE gehören:

  • die Feststellung, Beseitigung und Verhinderung von Verstößen,
  • die Ergreifung vorläufiger bzw. sofortiger Maßnahmen,
  • die Ahndung von Verstößen,
  • die Zusammenarbeit mit Zollbehörden, mit (Zoll-)Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission.

Konsequenzen für die EU-Holzhandelsverordnung Nr. 995/2010

Durch die Verordnung für entwaldungsfreie Produkte wird die EU-Holzhandelsverordnung Nr. 995/2010 (https://www.ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/Handel-Holz/EU-Holzhandelsverordnung/eu-holzhandelsverordnung_node.html) mit Wirkung vom 30. Dezember 2024 aufgehoben. Allerdings gilt die EU-Holzhandelsverordnung für eine Übergangszeit von drei Jahren bis zum 31. Dezember 2027 weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.

Was gilt für Erzeugnisse, die bereits eine FLEGT-Genehmigung haben?

Holzerzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 fallen und über eine gültige FLEGT-Genehmigung (https://www.ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/Handel-Holz/FLEGT/flegt_node.html) verfügen, gelten nach der Verordnung für entwaldungsfreie Produkte als legal, d.h. gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt. Damit diese Erzeugnisse auf dem europäischen Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden dürfen, müssen sie zusätzlich entwaldungsfrei sein und für sie muss eine Sorgfaltserklärung vorliegen.

Weitere Informationen

Die BLE wird diese Seite zeitnah aktualisieren, sobald seitens der EU-Kommission neue Informationen zur Umsetzung der Verordnung vorliegen. Die BLE plant zudem weitere Informationsangebote.